#Bundesfinanzhof & #Gemeinnützigkeitsrecht für Feinschmecker:innen mit hoher demokratiepolitischer Relevanz - Urteilsbegründung der Revision von #innnit ist veröffentlicht:
"Ist es einer Körperschaft danach möglich, im Rahmen ihres gemeinnützigen Zwecks insoweit auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen, folgt hieraus zugleich, dass eine allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO ausgeschlossen ist, wenn die Tätigkeit auf die Verbreitung bestimmter politischer Meinungen oder einer eigenen Meinung gerichtet ist"
"Hiervon zu unterscheiden ist die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die 'öffentliche Meinung# zur Verfolgung der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke."
"...zu denen die Förderung der Ausübung von Grundrechten im Sinne eines eigenständigen Tatbestandes nicht gehört."
"... kann es sich dabei um ein beliebiges Thema handeln, das aber ... geeignet sein muss, Gegenstand einer parlamentarischen Befassung zu sein."