@gerichteSH @mrxlix
Rechtlich falsch dürfte aber, Ihr korrigiert mich, wenn ich mich irren sollte, Eure folgende Behauptung sein, dass Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sei, dass "das Gericht annimmt, dass (....) auch nach Verbüßung der Strafe noch eine Gefahr von der Verurteilten ausgeht".
Ständige Rechtsprechung des BGH ist, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose der Zeitpunkt der Aburteilung ist, also gerade nicht in die Zukunft geschaut wird, wie die Prognose 'nach Verbüßen der Strafe' wohl sein wird.
Zitat aus der herrschenden BGH-Rechtsprechung: "Bei der Entscheidung über den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung ist für die Beurteilung der Gefährlichkeit nicht der Zeitpunkt der späteren Entlassung des Angeklagten aus dem Strafvollzug maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Aburteilung." (Az. 2 StR 265/08 - Beschluss vom 5. September 2008). Und was für den Vorbehalt gilt, gilt nach ständiger Rspr. des BGH genauso wenn unmittelbar die SV verhängt wird.
" Für die Gefährlichkeitsprognose ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Urteilsfindung maßgeblich und nicht der - bei Erlaß des Urteils noch nicht absehbare - Zeitpunkt der Entlassung aus einer sich anschließenden Strafhaft."
(Az. 5 StR 14/02 - Urteil vom 21. März 2001)
Mir ist klar, das hier ist kein juristisches Proseminar, aber ich bin kein Anwalt, nichtmal das Abitur habe ich - dafür ein bißchen "Vollzugserfahrung".